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Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer,

15. 01. 2024

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer, Hundesteuer,  sowie der Friedhofsgebühren (Bewirtschaftungskosten) für das Kalenderjahr 2024 der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf, Namens und im Auftrag der 

Mitgliedsgemeinden Apenburg-Winterfeld (Flecken), Beetzendorf, Dähre, Diesdorf (Flecken), Jübar, Kuhfelde, Rohrberg, Wallstawe 

 

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 sind für die Flecken Apenburg-Winterfeld und Diesdorf sowie den Gemeinden Dähre, Jübar, Kuhfelde, Rohrberg und Wallstawe keine Hebesatzänderungen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B eingetreten. 

 

Die Gemeinde Beetzendorf hat in seiner Sitzung am 25.05.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B beschlossen. Diese Hebesatzerhöhung wurde mit den Bescheiden vom 09.10.2023 bekannt gemacht. 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet. 

 

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten 

Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. 

 

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) bedeutet dies, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid im Jahr 2024 erhalten, die gleichen Grundsteuern und Abgaben wie im Jahr 2022 bzw. 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. 

 

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. 

November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG 

Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig. 

 

Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem 

Kalenderjahr 2022 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 6 der Hundesteuersatzung der Mitgliedsgemeinden Apenburg-Winterfeld (Flecken), Beetzendorf, Dähre, Diesdorf (Flecken), Jübar, Kuhfelde, Rohrberg, Wallstawe. 

 

Für Nutzungsberechtigte für Friedhöfe, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ergeben hat, werden die Unterhaltungskosten (Bewirtschaftungskosten) für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 2 der Friedhofsgebührensatzung der Mitgliedsgemeinden Apenburg-Winterfeld (Flecken), Beetzendorf, Dähre, Diesdorf (Flecken), Jübar, Kuhfelde, Rohrberg, Wallstawe. 

 

Die Hundesteuer und die Bewirtschaftungskosten für das Jahr 2024 sind zu den angegebenen Fälligkeitsterminen entsprechend dem zuletzt bekannt gegebenen Jahresbescheid zu entrichten. 

 

In den Fällen, in denen eine Änderung eingetreten ist, wie z. B. Änderung des 

Grundsteuermessbetrages oder Eigentümerwechsel, ergeht ein neuer Steuerbescheid. Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer weiter gilt, bis dieser aufgehoben wird. 

 

Diese öffentliche Steuer- und Gebührenfestsetzung gilt eine Woche nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf, Marschweg 3, 38489 Beetzendorf einzulegen. 

 

Datenschutzhinweis: 

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter www.beetzendorf-diesdorf.de (Rubrik 

„Allgemeines“). 

 

Es besteht die Möglichkeit, die Steuern zu den jeweiligen Fälligkeiten mittels SEPA-

Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Vordrucke für die Erteilung eines SEPALastschriftmandates liegen bei der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf aus oder können von der Internetseite www.beetzendorf-diesdorf.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. 

 

Bei Fragen stehen Ihnen während der Öffnungszeiten Frau Niederhausen und Frau Reuschel zur Verfügung. Telefonische Rückfragen können unter den Telefonnummern 039000 97-213 und -214 gestellt werden. 

 

Beetzendorf, den 15.01.2024 

gez. Seidel 

Verbandsgemeindebürgermeisterin 

 

Bild zur Meldung: Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer,