Anzeige eines Vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Wer ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen
Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für
den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung
des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen
Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.