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Gewerbeanmeldung

Gebühr: 30,00 Euro

 

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,

  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,

  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,

  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,

  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,

  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

 

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)

  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)

  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt

  • Unterrichtswesen

     

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Verfahrensablauf

Voraussetzung

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Bearbeitungsdauer

 

PDF Formular

Gewerbe-Anmeldung GewA1

 

Onlineservices

Gewerbeanmeldung für Unternehmen aus der EU/EWR-Staaten

Die Anmeldung eines Gewerbes für Unternehmen aus EU-/EWR-Staaten kann über den Einheitlichen Ansprechpartner beim Landesverwaltungsamt erfolgen.